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Meldewesens Mecklenburg-Vorpommern
Hier finden Sie aktuelle Informationen sowie die öffentlichen und digital bereitgestellten Dienstleistungen im Bereich des Meldewesens von Mecklenburg-Vorpommern.
Dienstleistungen im Meldewesen
Die einfache Melderegisterauskunft (eMRA)
Die einfache Melderegisterauskunft nach § 44 Bundesmeldegesetz
Die einfache Melderegisterauskunft ist eine Dienstleistung, bei der Personen oder nicht-öffentliche Stellen Auskunft über bestimmte Daten einer einzelnen bestimmten Person beantragen können.
Die automatisierte Melderegisterauskunft nach § 49 Bundesmeldegesetz
Bei der automatisierten Melderegisterauskunft erfolgt die Beantragung und Beantwortung der einfachen Melderegisterauskunft auf elektronischem Wege und ohne manuelle Eingriffe durch behördliche Mitarbeiter.
Die Suchanfragen als auch die Suchantworten werden nur in diesem Portal bereitgestellt. Sie erhalten keine Benachrichtigung per Bescheid oder E-Mail. Die Beantwortung der Suchanfragen dauert in der Regel nur wenige Sekunden.
Rechtliche Grundlage: § 49 in Verbindung mit § 44 Bundesmeldegesetz
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Bedingungen für eine Auskunftserteilung
Für die Erteilung einer Auskunft muss die betroffene Person eindeutig im Melderegister identifiziert werden. Die Daten zur Anforderung der einfachen Melderegisterauskunft sind in § 49 Absatz 4 Bundesmeldegesetz beschrieben.
Identifizierung der anfragenden Person oder Stelle
Die Identifizierung der anfragenden Person oder Stelle (Name, Vorname, Anschrift mit Postleitzahl, Wohnort, Straße und Hausnummer) ist insbesondere zur Gewährleistung der Auskunftsrechte der betroffenen Person nach Artikel 15 DSGVO, zur Überwachung der Zweckbindung von Melderegisterauskünften nach § 47 Absatz 1 BMG und zur Durchführung gegebenenfalls damit zusammenhängender Ordnungswidrigkeitenverfahren erforderlich.
Beantwortung der Melderegisterauskunft mit neutraler Antwort
Wenn mit den von der anfragenden Person oder Stelle gemachten Angaben im Melderegister keine Person oder mehrere Personen gefunden werden oder wenn eine Auskunftssperre nach § 51 BMG oder ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 BMG vorliegt oder sonstige schutzwürdige Interessen gemäß § 8 BMG der Erteilung einer Auskunft entgegenstehen, erfolgt die Erteilung der Melderegisterauskunft mit einer neutralen Antwort. Dies dient dem Zweck, aus der Antwort der Meldebehörde einen Rückschluss auf das Vorliegen einer Auskunftssperre oder eines bedingten Sperrvermerks zu verhindern.
Die Auskunft wird mit der neutralen Antwort nicht abgelehnt.
Die neutrale Antwort lautet: „Eine Auskunft kann aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht oder derzeit nicht erteilt werden.“
Wird auf eine Anfrage die neutrale Antwort gegeben, erfolgt bei Vorliegen einer Auskunftssperre aufgrund der Pflicht zur Anhörung der betroffenen Person ein Übergang in das manuelle Verfahren gemäß § 51 Absatz 2 Satz 1 BMG, sofern die anfragende Person oder Stelle nicht auf eine weitere Bearbeitung der Anfrage verzichtet hat.
Das zentral geführte Informationsregister
Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat durch Festlegung im Landesgesetz ein zentral geführtes Informationsregister eingerichtet. Der zentrale Datenbestand wird täglich durch die Meldebehörden im Land Mecklenburg-Vorpommern aktualisiert. Alle Suchanfragen dieser Portalanwendung werden durch das zentrale Informationsregister Mecklenburg-Vorpommern beantwortet.
Mögliche Zahlungsmittel:
- Kreditkarte (Visa oder Mastercard)
- PayPal
Neben den genannten Zahlungsmitteln besteht für Unternehmen die Möglichkeit eines vertraglich geregelten Rechnungsservices. Nutzen Sie dafür den Link zur Kontaktanfrage oder senden uns eine E-Mail an servicedesk@dvz-mv.de mit dem Betreff "Kontaktanfrage Internet eMRA Meldewesen MV".